UVV-Prüfung: Unfallverhütungsvorschriften ernst genommen

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Die Berufsgenossenschaften haben Unfallverhütungsvorschriften (UVV) erlassen, mit deren Hilfe Maschinen und Anlagen sowie Arbeitsmittel sicherer eingesetzt werden sollen. Ob die Vorgaben eingehalten wurden oder nicht und ob eventuell Reparaturen nötig sind, wird in der vorgeschriebenen UVV-Prüfung erkannt.

Was heißt UVV?

Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften regeln die sichere Handhabung von technischen Arbeits- und Betriebsmitteln in einem Unternehmen. Da es sich bei der UVV um eine Vorschrift handelt, hat diese Gesetzescharakter und ist somit rechtlich bindend. Für die Unternehmen heißt dass, dass die Unfallverhütungsvorschriften als verbindliche Pflichten angesehen werden müssen. Die Abstände für die Überprüfung der Anlagen, Maschinen und Arbeitsmittel betragen in der Regel ein Jahr. Ein sachkundiger Prüfer kümmert sich dann um die Durchführung der UVV-Prüfung, bei der die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften auf Herz und Nieren geprüft wird.

Welche Unfallverhütungsvorschriften gibt es?

Es gibt Unfallverhütungsvorschriften ganz verschiedener Art. Im Einzelnen wurden diese zu folgenden Themen verfasst:

  • Einrichtungen, Maßnahmen und Anordnungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen sowie über bestimmte arbeitsbedingte Risiken für die Gesundheit der Angestellten. Hier ist auch die mögliche Übertragung der Tätigkeiten auf andere Personen geregelt.
  • UVV über das Verhalten der Mitglieder der Berufsgenossenschaft zur Verhütung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen und Gefahren für die Gesundheit
  • UVV über arbeitsmedizinische Untersuchungen, die durch den Arbeitgeber veranlasst werden müssen sowie über sonstige Maßnahmen aus dem Bereich der Arbeitsmedizin, sofern davon die Zeit der Arbeitsverrichtung oder -vorbereitung bzw. -nachbereitung betroffen ist. Es geht dabei um arbeitsbedingte Risiken und Gefahren für Leib und Gesundheit, wenn bestimmte Aufgaben für den Arbeitgeber oder für Dritte erbracht werden.
  • UVV über die Voraussetzungen, die ein Arzt zu erfüllen hat, wenn er mit der Untersuchung von Personen betraut ist, die Leistungen für den Versicherten oder Dritte erbringen. Auch seine möglichen Maßnahmen sind hier erwähnt.
  • UVV über Regelungen zur Ersten Hilfe durch den Unternehmer bzw. befähigte Personen
  • UVV über Maßnahmen, die für die Einhaltung der Pflichten in Bezug auf die Arbeitssicherheit nötig sind
  • Basis ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und weitere Fachkräfte.
  • UVV über die Anzahl der im Unternehmen eingesetzten Sicherheitsbeauftragten, die durch den Firmeninhaber bzw. die Firmenleitung bestellt werden müssen.

Was muss bei einer Prüfung nachgewiesen werden?

Wenn eine UVV-Prüfung vorgenommen wird, müssen alle nötigen Prüfungen durchgeführt werden, worüber Buch zu führen ist. Das Prüfbuch gibt Auskunft über die folgenden Sachverhalte:

  • Datum der Prüfung
  • Umfang der Prüfung
  • Ergebnis der Prüfung, wobei festgestellte Mängel angegeben werden müssen
  • Beurteilung über den möglichen weiteren Betrieb oder ob Sicherheitsbedenken vorliegen
  • Angaben zu Nachprüfungen – sofern notwendig
  • Name des Prüfers sowie dessen Anschrift

Nach erfolgter Prüfung wird eine Prüfplakette auf den Arbeitsmitteln angebracht, auf der der nächste Prüftermin vermerkt ist. Werden Mängel bei der UVV-Prüfung festgestellt, so müssen diese umgehend beseitigt werden. Dies ist die Pflicht des Unternehmensinhabers bzw. der verantwortlichen Personen. Die Mängel werden im Prüfungsnachweis aufgeführt. Dieser Nachweis muss auf Verlangen entsprechender Stellen oder der Berufsgenossenschaft vorgelegt werden können. Wichtig: Der letzte Prüfungsnachweis wird kopiert und zu dem Betriebs- oder Arbeitsmittel gelegt. Beides darf nur zusammen mitgeführt werden.

Ging es bei der Prüfung um technische Betriebs- und Arbeitsmittel und haben diese die Prüfplakette nicht erhalten, so dürfen sie auch nicht weiter betrieben werden. Beachtet der Betreiber dies nicht, so verliert er den Schutz durch seine Berufsgenossenschaft. Das bedeutet, dass er im schlimmsten Fall bei einem Schaden diesen aus eigener Tasche begleichen muss. Die Berufsgenossenschaft haftet hier nicht über die Versicherungsleistungen.

Warum UVV-Prüfungen durchführen?

Anlagen und Maschinen verlieren aus verschiedenen Gründen nach einiger Zeit ihre Funktionstüchtigkeit oder arbeiten nur noch eingeschränkt. Dies kann in Korrosion begründet sein oder auch im Verbrauch von Betriebsstoffen. Zudem kann eine mangelnde Funktionsfähigkeit auf den üblichen Verschleiß zurückgeführt werden, der sich im Laufe der Zeit ergibt. Solche Verluste in Bezug auf die Funktion können zu Mängeln in der Qualität führen, die sich in der Produktion zeigen. Auch sicherheitstechnische Einrichtungen können dadurch beeinflusst und beeinträchtigt werden. Die Hersteller von Anlagen und Maschinen geben daher Wartungsintervalle vor, in denen die Arbeitsmittel auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft werden müssen. Außerdem müssen die Prüffristen, die die Betriebssicherheitsverordnung vorgibt, eingehalten werden. Dazu kommen noch die Unfallverhütungsvorschriften. Hier prüft eine befähigte Person – den einstigen Sachverständigen oder Sachkundigen gibt es für die UVV-Prüfung heute nicht mehr.

Einige Maschinen unterliegen nun aber besonderen Anforderungen an die Prüfung. Diese umfassenden Überprüfungen müssen aber unbedingt eingehalten werden, denn ansonsten drohen empfindliche Strafen! Diese können in einer Höhe von bis zu 10.000 Euro verhängt werden. Tritt ein Unfall auf und kann nachgewiesen werden, dass die betreffende Maschine nicht ordnungsgemäß geprüft worden ist, so kann dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Was ist Wartung, was Prüfung, was Instandsetzung?

Diese drei Vorgänge werden in der Betriebspraxis meist nur sehr ungenügend gegeneinander abgegrenzt oder sogar synonym verwendet. Zum einen werden damit Einsparpotenziale verschenkt, zum anderen besteht die Gefahr, dass wichtige Prüfungen vergessen werden. Daher zum besseren Verständnis:

  • Wartung: Der Ist-Zustand soll bewahrt werden. Die üblichen Tätigkeiten sind Reinigen, Nachstellen, Schmieren, Ölen
  • Prüfung: Sicherheitstechnische Aufnahme und Bewertung des Ist-Zustandes. Die üblichen Tätigkeiten sind Prüfen, Messen und Testen.
  • Instandsetzung: Hierbei wird der Soll-Zustand wiederhergestellt. Zu den üblichen Tätigkeiten zählen das Austauschen und Instandsetzen.

Prüfungsintervalle für die Unfallverhütungsvorschriften

In der Vergangenheit gab es die jährlichen Prüffristen, die für die UVV-Prüfung vorgeschrieben waren. Heute besagt die Betriebssicherheitsverordnung, dass Betreiber von Maschinen und Anlagen eine regelmäßige Beurteilung möglicher Gefährdungen durchführen lassen müssen. Der Betreiber selbst muss festlegen, in welchen zeitlichen Fristen die Überprüfungen stattfinden müssen. Und genau hier liegt die Gefahr: Viele Unternehmer verlängern die Intervalle zur UVV-Prüfung enorm, weil sie Kosten sparen wollen. Doch ganz so einfach ist es nicht, denn die zurückgenommene Vorschrift zur jährlichen Überprüfung findet sich nun in der BGR 500 wieder. Die Prüffrist kann zwar geändert werden, allerdings besteht dann die Verpflichtung zum Nachweis über die Notwendigkeit. Der Betreiber muss also begründen können, warum das jährliche Prüfintervall nicht nötig ist oder nicht infrage kommt. Diese Begründung muss schriftlich erfolgen. Dies kann allerdings sehr aufwendig werden, denn die anfallenden Mängel, Instandsetzungen und Wartungen müssen dokumentiert worden sein. Außerdem gehört eine umfassende Auswertung dazu. Schließlich soll es den Betreibern nicht allzu leicht gemacht werden, die jährliche Prüffrist zu umgehen. Zum einen werden Mängel an der Maschine oder Anlage frühzeitig erkannt, was letzten Endes auch Kosteneinsparungen zur Folge haben kann. Zum anderen geht es natürlich um die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften.

Werden Prüffristen nun variabel festgelegt, so müssen folgende Punkte dabei bedacht werden:

  • Einsatzort und Einsatzdauer der Maschine oder Anlage
  • Art der Anlage oder Maschine und Darstellung der Einsatzbedingungen
  • Informationen zur Qualifikation des Maschinenbedieners
  • Herstellungsjahr der Maschine bzw. Alter derselben
  • frühere Wartung und Pflege der Maschine oder Anlage

Verantwortlichkeiten

Früher waren es Sachverständige, die mit der UVV-Prüfung betraut waren. Heute sind es „befähigte Personen“, die derart in der BGR 500 und in der TRBS 1203 beschrieben werden. Sie sind dafür zuständig, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu überprüfen.

Für eine Überprüfung der Arbeitsmittel ist grundsätzlich der Unternehmer selbst verantwortlich. Er haftet dafür, dass die vorgeschriebenen Überprüfungen in den festen Abständen durchgeführt werden. Die Verantwortung für die Durchführung der UVV-Prüfung kann durch den Unternehmer an eine beauftragte Person abgegeben werden. Diese Beauftragung muss allerdings schriftlich erfolgen. Der Verantwortliche muss dafür Sorge tragen, die vorgeschriebene UVV-Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen und dies zu dokumentieren. Ebenfalls schriftlich festgelegt werden muss, welche Arbeitsmittel durch den Verantwortlichen zu betreuen sind. Der Unternehmer muss sich jedoch vorab von der Qualifikation seines Mitarbeiters überzeugen, was übrigens auch später noch in regelmäßigen Abständen geschehen muss. Aufgrund der stetigen technischen Weiterentwicklung sowie der immer komplexer werdenden Maschinen und Anlagen ist eine Weiterbildung der Mitarbeiter nötig. Von dieser muss sich der Unternehmer überzeugen, damit er sicher sein kann, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.

Zusammenfassung

Unterliegen Arbeitsmittel einem besonderen Verschleiß oder können sich schädigende Einflüsse bemerkbar machen, so müssen sie auf eine mögliche Gefährdung hin überprüft werden. Es geht dabei um den Zustand von Komponenten, die besonders verschleißbehaftet sind wie Kupplungen, Rollen, Bremsen oder Kräne. Sicherheitsrelevante Bauteile werden im Zuge der UVV-Prüfung eingestellt. Des Weiteren erfolgt eine Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen. Sämtliche Bauteile, die für die Sicherheit relevant sind, werden auf ihre unbedenkliche Funktion hin überprüft. Wichtig ist, dass sich die Überprüfungen nicht nur auf das jeweilige Arbeitsmittel separat beziehen, sondern dass auch dazu gehörige Systeme und Arbeitsmittel überprüft werden. Geht es zum Beispiel um einen Arbeitskorb, so darf dieser nicht einzeln betrachtet werden. Bei der UVV-Prüfung muss auch der Kran, der den Arbeitskorb heben soll, berücksichtigt werden.

In welcher Art und Weise und in welchem Umfang die Prüfung der Arbeitsmittel durchzuführen ist, wird in der Betriebssicherheitsverordnung dargestellt. Die Prüffristen werden durch den Betreiber der Anlagen und Maschinen festgelegt, wobei die Empfehlung immer noch zur jährlichen Prüfung tendiert. Ansonsten sind die individuellen Einsatzbedingungen der Maschinen und Anlagen relevant, sodass sich die Prüfintervalle nach der Häufigkeit und der Dauer der Nutzung von Maschinen und Anlagen richten.

Geht es um UVV-Prüfungen für überwachungsbedürftige Anlagen, so werden hier Höchstfristen angesetzt. Diese müssen zwingend eingehalten werden, wenn es nicht zu rechtlichen Problemen kommen soll.

Die Überprüfung selbst wird durch eine „befähigte Person“ vorgenommen, die durch den Unternehmer bestimmt werden kann. Die Auswahl der befähigten Person erfolgt anhand der Qualifikationen, die diese vorzuweisen hat. Regelmäßige Weiterbildungen sind verpflichtend für die prüfenden Personen.


Bildnachweis: © morguefile.com – bournedead

Über den Autor

Hans-Jürgen Schwarzer leitet die Content-Marketing-Agentur schwarzer.de. Als Marketer, Unternehmer und Verleger in Personalunion wie auch als leidenschaftlicher Blogger gehört er zu den Hauptautoren von startup-report.de und industry-press.com. Innerhalb seiner breiten Palette an Themen liegen dem Mainzer Lokalpatriot dabei „ausgefallene“ Ideen und technische Novitäten besonders am Herzen.

1 Kommentar

  1. Ich arbeite als Kfz.-Mechaniker in einer Mercedes Vertragswerkstatt. Bei uns wird ständig irgendwas kontrolliert und überprüft. Aber es scheint niemanden zu interessieren, das bei uns in der Werkstatt die Luft total verpestet ist. Mal läuft da ein Dieselmotor ohne Absaugvorrichtung oder es wird irgendwo irgendwas geschliffen. Überall Staub und Abgase. Mein Chef kümmert das nicht und auch nicht dem Meister. Ich habe aber keine Lust an diesen Abgasen zu erkranken oder zu sterben. Wo kann ich mich beschweren?

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