Steuerfreie Zuwendungen: Wo Schenkungen sich lohnen

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Steuerfreie Zuwendungen sind ein besserer Weg, Mitarbeitern die Wertschätzung zu zeigen, als viele andere Gehaltsextras. Der Grund: Es profitieren beide Seiten davon.

Steuerfreie Zuwendungen: Danke an die Mitarbeiter

Häufig sieht ein „Danke“ an einen Mitarbeiter, der sich besonders engagiert und über längere Zeit gute Leistungen erbringt, so aus, dass dieser ein höheres Gehalt bekommen soll. Sicherlich zeigt es auf der einen Seite, dass die Leistungen anerkannt werden, auf der anderen Seite bringen derartige Gehaltsextras allerdings nicht nur Vorteile. Denn: Sie erhöhen die Steuerlast für den Arbeitnehmer und bringen Steigerungen in Lohnsteuer und Sozialversicherung mit sich.

Wenn das Gehalt zum Beispiel um rund 100 Euro aufgestockt wird, muss ein Arbeitgeber noch einmal 20 Euro mehr bezahlen. Sind die Steuern abgezogen, erhält der Arbeitnehmer von den 100 Euro nur noch 50 bis 75 Euro. Das ist immer noch mehr als vorher, doch dass das Finanzamt an den guten Leistungen des Mitarbeiters mitverdient und auch die Sozialversicherung sofort die Hand aufhält, ist nicht zwingend sinnvoll. Besser sind andere Arbeitgeberleistungen, die sozialversicherungsfrei und steuerfrei sind.

Diese heißen im Fachjargon Steuerfreie Zuwendungen und sie können in verschiedenen Varianten gewährt werden. Vor allem Sachzuwendungen sind beliebte Extra-Leistungen des Arbeitgebers.

Steuerfreie Zuwendungen: Was sind Sachzuwendungen?

Sachleistungen sind steuerfreie Zuwendungen und sie fließen dem Arbeitnehmer nicht in Form von mehr Lohn oder Gehalt zu. Sie werden als geldwerter Vorteil bezeichnet. Es ist keine Sachzuwendung, wenn der Arbeitnehmer die Leistung als Barlohn verlangen kann.

Unterschieden werden muss zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Sachleistungen. Letztere werden durch den Arbeitgeber gewährt und honorieren nicht zwingend eine spezielle Arbeitsleistung. Sie werden natürlich dennoch im Interesse des Arbeitgebers geleistet.

Beispiele sind Arbeitsmittel, die unentgeltlich überlassen werden und zur beruflichen Nutzung eingesetzt werden dürfen. (#01)

Beispiele sind Arbeitsmittel, die unentgeltlich überlassen werden und zur beruflichen Nutzung eingesetzt werden dürfen. (#01)

Hat der Betriebsarzt im Rahmen der Gesundheitsüberprüfung festgestellt, dass ein Mitarbeiter eine Sehhilfe braucht, so können steuerfreie Zuwendungen auch in Form einer Brille geleistet werden. Außerdem sind Sachbezüge für die Unterkunft und Verpflegung des Mitarbeiters möglich, wobei finanzielle Grenzen einzuhalten sind. Die Sachbezüge für die Unterkunft können sich auf bis zu 231 Euro belaufen, die Bezüge für die Verpflegung auf bis zu 251 Euro. Diese Grenzen wurden zum 1. Januar 2019 neu festgelegt und sind damit fünf Euro höher als noch in 2018.

Steuerlich betrachtet gestalten sich Sachzuwendungen wie folgt:

  • Bezüge, die nach § 37 und § 40 EStG pauschal versteuert werden
  • Firmenwagen zur Nutzung durch den Mitarbeiter
  • Rabattfreibetrag bis zu 1080 Euro
  • Vermögensbeteiligungen von bis zu 360 Euro pro Jahr
  • Leistungen zur Zukunftssicherung

Das Einkommenssteuergesetz regelt in § 8 Abs. 2 die Sachleistungen, die steuerfrei an den Arbeitnehmer gezahlt werden dürfen. Hierzu gehören auch Tankgutscheine oder Darlehen, die private Nutzung des betrieblichen Rechners und Internets oder auch des Telefons. Wichtig: Es müssen die folgenden drei Kriterien erfüllt sein, damit die Sachleistungen als steuerfreie Zuwendungen geltend zu machen:

  1. Es findet keine Entgeltumwandlung statt, die Arbeitgeberleistungen werden zusätzlich zum Lohn racht.
  2. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf die Leistung.
  3. Der Arbeitnehmer kann nicht wählen, ob er die Leistung als Sach- oder Geldleistung erhält.
Steuerfrei sind die Aufmerksamkeiten, wenn sie die Freigrenze von 44 Euro nicht überschreiten. (#02)

Steuerfrei sind die Aufmerksamkeiten, wenn sie die Freigrenze von 44 Euro nicht überschreiten. (#02)

Wichtig: Wenn mehrere Sachbezüge geleistet werden, darf deren Gesamtwert diese Grenze nicht übersteigen! Danach ist aber eine pauschale Versteuerung mit 30 Prozent möglich.

Steuerfreie Zuwendungen: Ab in den Urlaub!

Die meisten Arbeitgeber versuchen, ihre Angestellten mit dem Urlaubsgeld zu unterstützen. Diese Leistung ist aber nicht steuerfrei und aus der eigentlich schönen Summe geht ein deutlich niedrigerer Betrag hervor, wenn erst einmal alle offiziellen Stellen bedient wurden.

Doch es geht auch anders!

Steuerfreie Zuwendungen sind Erholungsbeihilfen, die nach § 40 EStG gewährt werden. Diese Erholungsbeihilfen haben dennoch das Zeug dazu, die Urlaubskasse deutlich aufzustocken, allerdings sind hier verschiedene Begünstigungen möglich.

Zum einen besteht die Möglichkeit, den Pauschalsteuersatz anzuwenden, wenn die Erholungsbeihilfe als Beitrag zur allgemeinen Erholung des Arbeitnehmers gezählt wird. Dann fallen allerdings auch Soli-Zuschlag und Kirchensteuer zur Zahlung an. Pro Kalenderjahr können hier 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro pro Kind gezahlt werden. Ist allerdings ein Kuraufenthalt nötig, um die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers wiederherzustellen, wird pro Kalenderjahr eine Beihilfe von bis zu 600 Euro gewährt. Diese wiederum gehört zu den steuerbefreiten und sozialversicherungsfreien Leistungen.

Steuerfreie Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen

Um Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden, das Betriebsklima zu stärken und die Angestellten mit mehr Spaß an die Arbeit zu führen, sind Betriebsveranstaltungen eine gute Wahl. Meist sind Weihnachtsfeiern und Jubiläen üblich, doch auch gemeinsame Ausflüge werden von immer mehr Firmen unternommen. Die Kosten, die dem Unternehmen dafür entstehen, gelten als steuerfreie Zuwendungen und nicht als Arbeitslohn. Die Steuerfreiheit kann allerdings entfallen, wenn bestimmte Grenzen überschritten werden.

Außerdem: Werden Feiern für ausgewählte Arbeitnehmer veranstaltet, sind diese nicht steuerfrei. (#03)

Außerdem: Werden Feiern für ausgewählte Arbeitnehmer veranstaltet, sind diese nicht steuerfrei. (#03)

Der Gesetzgeber sieht zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr als üblich an, finden mehr statt, muss der Unternehmer wählen, für welche er die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen möchte. Begünstigt werden die üblichen Aufmerksamkeiten wie Speisen und Getränke. Auch Eintrittskarten können erlassen werden, Geschenke bis 60 Euro sind ebenfalls von der Steuer befreit. Werden teurere Geschenke gemacht, muss die Pauschalsteuer angewendet werden.

Insgesamt werden Kosten von bis zu 110 Euro pro Arbeitnehmer und Veranstaltung für gerechtfertigt erklärt und durch das Finanzamt anerkannt. Wichtig: Darin enthalten ist auch die Mehrwertsteuer! Wird die Grenze beispielsweise durch die Steuer überschritten, greift wieder die Pauschalbesteuerung. Sozialabgaben sind aber dennoch nicht zu zahlen. Es fallen allerdings sämtliche Kosten in den Grenzbetrag hinein, also auch die Miete für den Saal oder die Musik muss hier berücksichtigt werden.

Steuerfreie Zuwendungen durch den Arbeitgeber: Auf die Gesundheit!

Wie auch bei der Erholungsbeihilfe kann die betriebliche Gesundheitsförderung in Anspruch genommen werden und bietet die Möglichkeit, steuerfreie Arbeitgeberleistungen zu nutzen. Dabei liegt die Grenze mit bis zu 500 Euro je Mitarbeiter und pro Jahr recht hoch.

Wichtig:
Der Betrag muss zusätzlich zum eigentlichen Lohn gewährt werden,
eine Entgeltumwandlung ist nicht möglich!

Außerdem muss die Zuwendung eine förderungsfähige Maßnahme unterstützen. Als förderungsfähig gelten aber nur die Maßnahmen, die dem SGB V und hier den §§ 20 a I und I S. 3 genügen. Rückengymnastik, Kurse zur Suchtprävention oder zur Bewältigung von Stress sind hier inbegriffen.

Möchte der Arbeitgeber kleine Aufmerksamkeiten vergeben und einen Betrag zur Mitgliedschaft im Fitnessstudio zuschießen, wird das nicht anerkannt. (#04)

Möchte der Arbeitgeber kleine Aufmerksamkeiten vergeben und einen Betrag zur Mitgliedschaft im Fitnessstudio zuschießen, wird das nicht anerkannt. (#04)

Zuschuss zum Kindergarten: Steuerfreie Zuwendungen für die Kinderbetreuung

Eine Gehaltserhöhung ist eine tolle Sache: Leider steigen damit auch die Beiträge für die Betreuung der Kinder im Kindergarten. Sinnvoller sind steuerfreie Zuwendungen zur Kinderbetreuung. Nach § 3 Nr. 33 EStG kann der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder gewähren, wenn diese im Kindergarten oder bei der Tagesmutter untergebracht sind. Auch eine günstigere oder kostenlose Betreuung im Betriebskinderkarten zählt dazu.

Der Zuschuss wird auch dann anerkannt, wenn der Elternteil, der nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist, die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung des gemeinsamen Kindes trägt. Wird das Kind nur zu Hause betreut, darf das Unternehmen keine derartigen Leistungen erbringen bzw. sind diese dann nicht als steuerfreie Zuwendungen anzuerkennen. Der Zuschuss ist auch für geringfügig Beschäftigte bis zu einem monatlichen Entgelt von 450 Euro erlaubt!

Für Arbeitnehmer lohnen sich diese geldwerten Geschenke besonders, denn der Kindergartenbeitrag kann eine große Belastung für die Haushaltskasse darstellen. Je mehr die Eltern verdienen, desto teurer wird die Kinderbetreuung. Es ist somit sinnvoller, den Kindergartenbeitrag zu vereinbaren als auf eine Gehaltserhöhung zu setzen.

Steuerfreie Zuwendungen für die Altersvorsorge?

Die Altersvorsorge ist mittlerweile zu einem beliebten Mittel geworden, um qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und an das Unternehmen zu binden. Der Arbeitnehmer hat sogar einen rechtlichen Anspruch auf die Umwandlung eines Teils seines Entgelts in die betriebliche Altersvorsorge.

Doch der Arbeitgeber genießt dadurch Vorteile, denn er spart Lohnnebenkosten. (#05)

Doch der Arbeitgeber genießt dadurch Vorteile, denn er spart Lohnnebenkosten. (#05)

Der Grund: Die Lohnanteile, die für die Altersvorsorge umgewandelt werden, sind von der Sozialversicherungspflicht befreit. Das heißt, dass sie im Sinne der Steuer als Betriebsausgaben gelten und den Gewinn mindern. Damit wiederum müssen geringere Steuern gezahlt werden. Arbeitnehmer erhalten einen niedrigeren Bruttolohn, was wiederum geringere Steuern für sie bedeutet.

Allerdings sind derartige steuerfreie Zuwendungen für Arbeitnehmer nicht ohne einen Wermutstropfen zu betrachten, denn hierbei gilt die nachgelagerte Besteuerung. Das heißt, dass in der Ansparphase keine Steuern zu zahlen sind, wohl aber dann, wenn der angesparte Betrag ausgezahlt wird. Dann wird die Summe zum persönlichen Steuersatz versteuert.


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