Schutzkleidung und Arbeitskleidung: Rechte und Pflichten für den Arbeitgeber

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Viele Unternehmer fragen sich, welche Pflichten sie denn bezüglich Schutzkleidung bzw. Arbeitskleidung ihrer Mitarbeiter hätten. Sind diese selbst verantwortlich für die Kleidung oder muss sie gestellt werden? Und was sollte dabei beachtet werden?

Berufskleidung und das Unternehmen

Jedes Unternehmen muss seine Außenwirkung im Auge behalten – Mitarbeiter, die sprichwörtlich in Sack und Lumpen gekleidet zu Kundenterminen aufbrechen oder überhaupt irgendwo für andere sichtbar sind, wirken nicht gerade positiv. Daher muss die Kleidung eine gewisse Qualität aufweisen, gleichzeitig ansehnlich sein und die Corporate Identity der Firma unterstreichen. Nicht gerade einfach und meist ein sehr hoher Anspruch, den es zu erfüllen gilt. Nicht vergessen werden darf dabei, dass auch die Mitarbeiter mit der speziellen Berufskleidung einverstanden sein müssen – immerhin müssen sie diese tagein, tagaus tragen.

Es ist zu überlegen, dass mit der Kleidung das Wir-Gefühl gestärkt werden kann, außerdem hat ein Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Angestellten mit einer gewissen Qualität der Kleidung die eigene Wertschätzung zu zeigen. Hochwertige Materialien, die möglichst atmungsaktiv sind, moderne Schnitte und Farben sind daher empfehlenswert. Die gute, alte Latzhose hat längst ausgedient.

Das aufgestickte Firmenlogo sowie der Name des Mitarbeiters stärken ebenfalls das Gefühl, in einer Gemeinschaft tätig zu sein. Eine große Auswahl an Arbeits- und Berufskleidung findet sich im Rofa Shop, über den auch Bestickungen in Auftrag gegeben werden können.

Gesetzliche Vorgaben regeln die Art der Arbeitskleidung

Infografik: Verschiedene Arten typischer Berufskleidung (#1)

Infografik: Verschiedene Arten typischer Berufskleidung (#1)

Ob eine bloße firmenintern festgelegte Kleidung reicht oder ob in Schutzkleidung investiert werden muss, regeln die Art der Tätigkeit und damit verbunden natürlich die gesetzlichen Normen. Laut Vorgaben der DIN muss die Kleidung vor allem bei Berufen, die mit Hitze oder Flammen zu tun haben oder die in explosionsgefährdeten Bereichen ausgeübt werden, bestimmte Anforderungen erfüllen. Auch beim Schweißen und ähnlichen Verfahren muss der Mitarbeiter über Kleidung geschützt werden, was des Weiteren für Angestellte gilt, die mit Chemikalien zu tun haben oder die mit Elektrizität arbeiten. Wichtig ist aber nicht nur zu wissen, wann die entsprechende Kleidung getragen werden muss, sondern auch, dass diese Kleidung bereits bei der Produktion ständigen Qualitäts- und Sicherheitskontrollen unterliegt. Mangelnde Schutzausrüstung ist nicht nur ein Verstoß gegen geltendes Gesetz, sondern kann auch dem Unternehmen direkt durch den Ausfall bzw. einen erhöhten Krankenstand der Mitarbeiter schaden. Natürlich ist dies einseitig gedacht und nur aus der Sicht des Unternehmens heraus, dennoch gilt es abzuwägen, ob der finanzielle Aufwand für die Beschaffung passender Berufskleidung nicht deutlich niedriger ist als der Arbeitsausfall eines Mitarbeiters, der durch unpassende oder fehlende Kleidung zu Schaden kam.

Schutzkleidung und Pflichten des Arbeitgebers

Berufskleidung im medizinischen Bereich – konservativ und dennoch modern (#2)

Berufskleidung im medizinischen Bereich – konservativ und dennoch modern (#2)

Schutzkleidung wird vor allem im Handwerk, in der Industrie und im medizinischen Bereich eingesetzt. Dabei handelt es sich um Kleidung, mit der typischen Verletzungen und Gefahren vorgebeugt werden soll. Helm, Atemmaske und Schutzbrille, Sicherheitsanzüge und –schuhe sind nur wenige Beispiele für diese Art der Kleidung, die der Sicherheit des Arbeitnehmers dient. Wenn die bereitgestellte Arbeitskleidung nicht ausreicht, dem Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen, ist das auch ein Thema für das Krankenrückkehrgespräch nach längerer Krankheit oder nach der Reha nach einem Arbeitsunfall.

Das Arbeitsschutzgesetz regelt die Pflichten des Arbeitgebers bezüglich Arbeitshose und Co.: Muss der Arbeitnehmer diese Kleidung als persönliche Schutzausrüstung tragen, können ihm die Kosten dafür auferlegt werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung besteht. Dass der Arbeitgeber die Kosten übernimmt, ist nur vorgeschrieben, wenn ein gesetzlich angeordneter Fall zum Tragen der Schutzausrüstung vorliegt. Arbeitgeber, die gegen die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Kleidung handeln, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Arbeit ohne Schutzausrüstung bzw. –kleidung zu verweigern. Wichtig: Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter über die Notwendigkeit des Einsatzes, über Reinigungsvorschriften und Instandsetzung der Kleidung informieren. Dabei ist dies ein ganz wichtiges Thema, denn natürlich müssen Kleidung und persönliche Schutzausrüstung immer intakt und voll funktionsfähig sein. Ist das nicht der Fall, kann der Schutz nicht gewährleistet werden. Erkrankt ein Mitarbeiter dadurch oder verletzt er sich, kann der Arbeitgeber sogar schadenersatzpflichtig werden.

Arbeitskleidung und die Pflichten des Arbeitgebers

Sicher arbeiten im Handwerk: Nur mit passender Berufskleidung möglich (#3)

Sicher arbeiten im Handwerk: Nur mit passender Berufskleidung möglich (#3)

Arbeitshose und Anzug bzw. andere firmeninterne Kleidung ist immer dann interessant, wenn keine speziellen Schutzmaßnahmen einzuhalten sind, der Arbeitgeber aber auf ein einheitliches Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter achtet. In einer entsprechenden Vereinbarung wird dann festgelegt, wann Latzhose und Co. zu tragen sind. Liegt eine gesetzliche Verpflichtung für die Kleidung nicht vor, so können Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechende Vereinbarungen treffen. Diese werden im Arbeitsvertrag festgehalten oder werden im Rahmen einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Sofern es eine solche Vereinbarung gibt, muss sich der Angestellte auch daran halten – es ist dann eine Pflicht zum Tragen der Kleidung vorhanden.

Teilweise gibt es eine Art Kleiderordnung, in der bestimmte Vorgaben zur Bekleidung gemacht werden. Die Beschaffung der Kleidung obliegt dann dem Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber stellt diese zur Verfügung und verrechnet die Kosten dafür mit dem Gehalt des Angestellten. Wichtig: Der Betriebsrat hat hier ein Mitbestimmungsrecht und muss gemäß Betriebsverfassungsgesetz zustimmen. Kommt es zu keiner Einigung, wird eine Einigungsstelle hinzugezogen.

Und die Kosten?

Nun stellt sich aber die Frage, wie es um die Kosten für die Arbeitshose, das T-Shirt oder die Jacke steht. Möglich ist, dass der Arbeitnehmer zur Kostenbeteiligung verpflichtet wird, wenn es keine anderweitigen Vereinbarungen gibt. Teilweise muss er die Kosten sogar gänzlich selbst tragen. Wichtig: Gibt es keine Vorschrift und will der Angestellte seine private Kleidung nur schützen, muss er die Kosten für die Berufskleidung ohnehin selbst tragen – der Arbeitgeber ist hier nicht zur Mitübernahme verpflichtet.

Anders sieht die Sache aus, wenn der Arbeitgeber eine Dienstkleidung vorschreibt. Der Arbeitnehmer kann durch entsprechende Vereinbarungen im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag zur Kostenbeteiligung verpflichtet werden – das aber nur dann, wenn die Kleidung auch außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit tragbar ist.
Wichtig: Der Angestellte darf keine Benachteiligung durch die Kostenübernahme haben. Stehen die Anschaffungskosten für die Berufskleidung in krassem Gegensatz zu seinem Arbeitsentgelt, so würde sich ein sogenannter unbilliger Nachteil ergeben. Für die Beurteilung desselben werden die Vorgaben herangezogen, die auch für den Pfändungsschutz gelten. Für Arbeitgeber gilt es also, abzuwägen, wann die Kosten wirklich auf den Mitarbeiter umgelegt werden können und wann dieser besser nicht nur Beteiligung herangezogen wird.

Fazit: So verschieden die Berufe, so unterschiedlich die Berufskleidung. Wer in löchrigen Jeans zum Termin mit einem Kunden fährt, ist definitiv falsch in seinem Job. Aber so konservativ wie noch vor 50 Jahren geht es bei den meisten Terminen nicht mehr zu. Die Krawatte ist zum Beispiel längst nicht mehr überall Pflicht, da reicht inzwischen oft ein schickes Jackett mit Hemd. Dass hingegen auch heute noch Krankenpfleger in Weiß herumlaufen, dürfte verständlich sein. Es ist auch logisch, dass Menschen, die in potentiell gefährlichen Berufen arbeiten, auch über Schutzkleidung verfügen müssen. Gerade in letzterem Fall hat auch der Arbeitgeber Sorge zu tragen, dass der Mitarbeiter optimal vor Gefahren geschützt wird. Das muss aber ausdrücklich vereinbart werden, ein interessanter Unterschied. Nur wenn der Gesetzgeber gezielt das Tragen von Schutzkleidung vorschreibt, muss auch der Arbeitgeber diesem Rechnung tragen.

Dann kann der Arbeitnehmer im Extremfall sogar die Arbeit verweigern. Zum Beispiel, wenn die Schutzkleidung nicht den notwendigen Anforderungen entspricht. Da kann es auch für den Arbeitgeber schnell in Form von Bußgeldern teuer werden. Ähnliches gilt zur Informationspflicht zu Vorschriften und Instandsetzung der Kleidung. Hier gilt es, absolut aufzupassen und dem Arbeitnehmer in jedem Fall komplette, intakte und funktionsfähige Schutzkleidung auszuhändigen und ihn darüber zu informieren, wie diese effektiv zu reinigen ist, damit die Kleidung auch am nächsten Tag sicher zu tragen ist. Im schlimmsten Fall muss ein Arbeitgeber Schadenersatz entrichten, wenn ein Mitarbeiter aufgrund unpassender Kleidung sich verletzt oder erkrankt.

Für den Arbeitnehmer hingegen kann es teuer werden, wenn eine einheitliche Kleidung, aber eben keine Schutzkleidung, vorgeschrieben ist. Dann greifen in vielen Fällen individuelle, meist im Arbeitsvertrag festgelegte Vereinbarungen. Manchmal müssen sich die Arbeitnehmer auch selbst und mitunter sogar gänzlich an den Kosten beteiligen. Vor allem, wenn keine Dienstkleidung vorgeschrieben ist und die Beschäftigten lediglich ihre eigene private Kleidung schützen möchten. Was lernt man daraus? Das Thema Kleidung kann im Einzelfall durchaus zu einem Konflikt werden. Wenn Arbeitgeber nicht bereit sind, gesetzliche Vorschriften zum Thema Arbeitskleidung nicht beachten, wenn wiederum Arbeitnehmer nicht in angemessener Kleidung an ihrem Arbeitsplatz und auch eine Mitwirkung verweigern, wenn es um die mögliche Eigenbeteiligung an der Anschaffung von geeigneter Arbeitskleidung geht. Die beste und günstigste Lösung wäre natürlich immer eine gütliche Einigung. Wenn es aber schon bei der Bekleidungsfrage zu Problemen kommt, scheint die Beziehung zwischen Geschäftsführer und Angestelltem schon von Anfang an nicht unter einem guten Stern zu stehen.


Bildnachweis: © Fotolia – Titelbild + #1 Elena Abrazhevich, #2 nikolasvn, #3 industrieblick

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