Fluchtwegbeleuchtung: Definition, Vorschriften, Prüfungen und Pflichten

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Bei einer Fluchtwegbeleuchtung handelt es sich um ein separates Beleuchtungssystem mit einer eigenen Sicherheitsstromversorgung. Die Sicherheitsbeleuchtung im Allgemeinen lässt sich unterteilen in Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege (Fluchtwegbeleuchtung), Antipanikbeleuchtung sowie spezielle Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit einer besonderen Gefährdung. Die Fluchtwegbeleuchtung soll sicherstellen, dass alle Bereiche in einem Gebäude im Ernstfall verlassen werden können, ohne dass sich Personen einer starken Gefahr aussetzen. Wichtigster Bestandteil der Fluchtwegbeleuchtung ist die unterbrechungsfreie Stromversorgung, kurz USV, die entweder dezentral über einzelne Batterien in den Leuchten oder über ein separates Stromversorgungssystem mit Energie versorgt wird.

Im Notfall müssen Personen das Gebäude schnell verlassen. Damit dies gefahrlos möglich ist, ist eine Not- oder Sicherheitsbeleuchtungsanlage für Arbeitsstätten, Versammlungsstätten, Beherbergungsbetriebe und Flucht- und Rettungswege Pflicht. Für die Funktionsfähigkeit der Fluchtwegbeleuchtung sind immer die Betreiber verantwortlich.

Fluchtwegbeleuchtung: Vorschriften

In der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ wurde festgelegt, wann eine Sicherheitsbeleuchtung für erste und zweite Fluchtwege benötigt wird. Hier werden auch spezielle Begriffe in Bezug auf Fluchtwege genauer erläutert.

So handelt es sich bei dem Rettungsweg um den Weg, der im Notfall zum Verlassen genutzt wird, um sich keinen vermeidbaren Gefahren auszusetzen. Hier ist die Wegstrecke vom Beginn des Rettungsweges bis zu dem sicheren Bereich beschrieben. Fluchtwege dagegen müssen mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet sein. Die Beleuchtung muss angebracht werden, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist. Eine Sicherheitsbeleuchtung ist in Arbeitsstätten erforderlich, wenn eine große Personenbelegung, hoher Geschosszahl, Bereichen erhöhter Gefährdung oder auch unübersichtlicher Fluchtwegführung das gefahrlose Verlassen des Gebäudes erschweren.

Fluchtwegbeleuchtung: Vorschriften und Normen

  • DIN EN 50172 VDE 0108-100 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
  • DIN EN 1838 Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung
  • DIN VDE 0100-560 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-56: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Einrichtungen für Sicherheitszwecke
  • DIN EN 60598-2-22 VDE 0711-2-22 Leuchten – besondere Anforderungen – Leuchten für Notbeleuchtung
  • DIN EN 50171 VDE 0558-508 Zentrale Stromversorgungssysteme
  • DIN EN IEC 62485-1; VDE 0510-485-1 Sicherheitsanforderungen an Sekundär-Batterieanlagen – Teil 1: Allgemeine Sicherheitsinformation
  • DIN EN IEC 62485-2; VDE 0510-485-2 Sicherheitsanforderungen an Sekundär-Batterien und Batterieanlagen – Teil 2: Stationäre Batterien
  • DIN EN ISO 7010 Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen
  • DIN VDE V 0108-100-1 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen – Teil 100-1: Vorschläge für ergänzende Festlegungen zu EN 50172
  • DIN VDE 0100-718 Errichten von Niederspannungsanlagen – Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Teil 718: Bauliche Anlagen für Menschenansammlungen
  • DIN 4844-1 Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 1: Erkennungsweiten und farb- und photometrische Anforderungen

Diese Fluchtwegbeleuchtung Vorschriften sind allerdings keine Pflicht für Anlagenbetreiber. Ausnahme bilden allerdings die Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Diese fordern die Einhaltung der Vorgaben. Zudem können Vorgaben durch Verträge oder ähnliches verpflichtend sein und müssen danach unbedingt beachtet werden. Vorschriften gelten als eine private technische Regelung und sollen eher als Empfehlung oder Richtlinie dienen. Grundsätzlich kann man also von den technischen Vorgaben der Normen abweichen. Wird eine andere Lösung als eine der Vorgaben umgesetzt, liegt bei einem entstandenen Schaden die Beweislast bei dem Verantwortlichen.

Fluchtwegbeleuchtung: Definition

Die Fluchtwegbeleuchtung muss entsprechende Sichtbedingungen zur Orientierung im Gebäude und Wegen gewährleisten. Brandbekämpfungs- und andere Sicherheitseinrichtungen sollten leicht und schnell auffindbar sein. Auch die Nutzung sollte so zügig wie möglich durchgeführt werden können.

Mitarbeiter und Besucher eines Gebäudes müssen sich im Notfall so schnell wie möglich in Sicherheit bringen können. Daher sollen Flucht- und Rettungswege normgerecht beleuchtet und gekennzeichnet sein. Hierfür erforderlich sind:

  • Rettungszeichenleuchten oder beleuchtete Rettungszeichen zur Kennzeichnung
  • Fluchtwegleuchten zur Beleuchtung der Flucht- und Rettungswege

Die Technische Regel für Arbeitsstätten gibt vor, dass Fluchtwege mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten sind, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist. Die Normen sprechen im Zusammenhang mit Fluchtwegbeleuchtung von „Rettungswegen“. Dagegen sind diese in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten als „Fluchtwege“ beschrieben. Beide Begriffe meinen aber weitgehend dasselbe.

Der Flucht- und Rettungsplan

Ein Flucht- und Rettungsplan muss für jeden gut sichtbar angebracht werden. Personen, die das Gebäude betreten, müssen stets die Möglichkeit haben, sich die Fluchtwege einzuprägen, um Nottreppen sowie Notausgänge zu finden. Diese Pläne dienen auch der Orientierung für Rettungsmannschaften wie der Feuerwehr.

Die Anforderungen an die Lichttechnik für die Fluchtwegbeleuchtung entsprechen der DIN EN 1838. Sie sind immer auf Streifen von zwei Meter Breite bezogen; breitere Wege werden als mehrere Zweimeterstreifen betrachtet. Wichtige lichttechnische Anforderungen nach Norm und ASR A3.4/3 geben vor, dass auf der Mittelachse des Flucht- und Rettungsweges die horizontale Beleuchtungsstärke mindestens ein Lux betragen muss. Dieser wird in einer Höhe bis 20 Zentimeter gemessen. Im Abstand von einem halben Meter nach links und rechts von der Mittellinie darf die Beleuchtungsstärke beidseitig um 50 Prozent abnehmen (ASR).

Maximale Umschaltzeit

Nachdem die Allgemeinbeleuchtung ausgefallen ist, muss die Fluchtwegbeleuchtung innerhalb von 15 Sekunden eine Lichtleistung von 100 Prozent erreicht haben. Aggregate mit Verbrennungsmotoren haben jedoch meist eine Umschaltzeit von 15 Sekunden. Daher eignen sich für die Energieversorgung lediglich batteriegestützte Stromquellen. Der Farbwiedergabeindex der Lichtquellen sollte bei mindestens Ra 40 liegen. Nur so können Sicherheitszeichen und ihre Farben gut erkannt werden.

Die Beleuchtungsstärken entlang der Mittellinie dürfen das Verhältnis 40:1 zu keinem Zeitpunkt überschreiten. Bedingt durch die Trägheit des Auges (Adaptation) können Hindernisse oder der Verlauf des Fluchtweges bei zu hohen Hell-/Dunkelunterschieden nur schwer erkannt werden. Auch die Blendungsbegrenzung spielt bei der Fluchtwegbeleuchtung eine Rolle und wird häufig unterschätzt. Eine zu hohe Lichtstärke kann zur Blendung führen. Wichtig ist auch eine entsprechende Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege. Die lichttechnischen Anforderungen an Rettungszeichenleuchten bei Stromausfall sind in DIN EN 1838 festgelegt. Ferner ist zu beachten, dass Rettungszeichenleuchten nach DIN 4844 auch unter den Bedingungen der Allgemeinbeleuchtung sich gut gegen die Umgebungshelligkeit abheben müssen und daher mit erhöhter Leuchtdichte zu betreiben sind.

Ist das Rettungszeichen hinterleuchtet, muss bei vorhandener Allgemeinbeleuchtung die geforderten 500 cd/m2 Leuchtdichte in der weißen Kontrastfarbe erzielt werden.

Fluchtwege: Prüfung

Für eine Beleuchtung der Fluchtwege muss der Besitzer eine Person bestimmen, welche für die Anlage ein Prüfbuch führt. Dieses muss auf Verlangen entsprechender bevollmächtigter Personen jederzeit eingesehen werden können.

Diese Daten müssen im Prüfbuch angegeben werden:

  • Datum der Inbetriebnahme sowie Bescheinigungen über Änderungen
  • Datum der Prüfungen und der Tests
  • Datum sowie kurzgefasste Informationen über alle Wartungen, Prüfungen und Tests
  • Datum und kurzgefasste Informationen über sämtliche Fehler und deren Behebung
  • Datum und Informationen über Neuerungen und Änderungen an der Sicherheitsbeleuchtungsanlage
  • Sollte eine automatische Prüfeinrichtung verwendet werden, müssen Hauptmerkmale und Arbeitsweise dieses Gerätes beschrieben sein

Tägliche Prüfung

Fluchtwegbeleuchtungen müssen regelmäßig gewartet und geprüft werden. Bei der täglichen Prüfung ist eine Sichtprüfung der Anzeigen bei Zentralen Stromversorgungsanlagen auf korrekte Funktion vorgegeben. Die monatliche Prüfung umfasst bei einer automatischen Prüfeinrichtung eine Protokollierung der Ergebnisse der Funktionstests. Generell muss die monatliche Prüfung durch Simulation eines hinreichenden langen Stromausfalls der allgemeinen Beleuchtung getestet werden. Hier soll die Umschaltung jeder Leuchte vom Netzbetrieb auf Notbetrieb erfolgen. In dieser Zeit müssen alle Leuchten und Zeichen auf Sauberkeit und Funktion geprüft werden. Nachdem die Prüfung abgeschlossen wurde, sollte die allgemeine Beleuchtung wieder hergestellt werden. Zudem muss jede Meldelampe und jedes Meldegerät geprüft werden. Bei Zentralbatterieanlagen müssen zudem die Überwachungseinrichtungen auf ihre Funktion hin geprüft werden.

Jährliche Prüfung

Die jährliche Prüfung sieht bei einer automatischen Prüfeinrichtung vor, dass die Ergebnisse des Bemessungsbetriebsdauertests protokolliert werden. Alle anderen Systeme müssen die monatlichen Prüfungen und die nachfolgenden zusätzlichen Prüfungen und Tests bestehen.

Dabei muss Leuchte und jedes hinterleuchtete Zeichen über die jeweilige, vom Hersteller angegebene Bemessungsbetriebsdauer geprüft werden. Nach Abschluss der Prüfung sollte stets die allgemeine Beleuchtung wieder hergestellt werden, und zusätzlich jede Meldelampe und jedes Meldegerät geprüft werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die allgemeine Energieversorgung wieder gewährleistet ist.

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