Die 1 Prozentregelung: Was es bei Dienstwagen zu beachten gilt

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Wer einen Firmenwagen auch privat fährt, muss diese Nutzung versteuern. Dabei existieren zwei Möglichkeiten: die 1 Prozentregelung sowie das Führen eines Fahrtenbuches. Wir erklären Ihnen, was es bei der Nutzung eines Dienstwagens zu beachten gilt.

Nutzung des Dienstwagens für private Zwecke

Bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens spricht man von einem sogenannten geldwerten Vorteil, den ein Arbeitnehmer versteuern lassen muss. Dabei werden zwei Möglichkeiten der Besteuerung unterschieden: zum einen die 1 Prozentregelung sowie das Führen eines Fahrtenbuches. Beide Vorgehensweisen haben ihre Vor- und Nachteile – ein Fahrtenbuch bildet die tatsächlichen Kosten ab, während die 1 Prozentregelung eine Pauschale darstellt.

Ausschlaggebend für die 1 Prozentregelung sind somit nicht ein realer errechneter Betrag, sondern der Listenneupreis des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Achtung: entscheidet sich der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer für eine der genannten Methode, ist ein Wechsel innerhalb eines Jahres nicht mehr möglich. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn innerhalb eines Jahres das Firmenauto gewechselt wird – dann ist auch eine Änderung der Besteuerungsart möglich.

Die 1 Prozentregelung des Einkommensteuergesetzes

Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung, der auch für private Fahrten genutzt wird, betrachtet das Finanzamt dies als Sachzuwendung, da das Auto dem Arbeitnehmer unentgeltlich überlassen wird. Dieser geldwerte Vorteil muss im Rahmen der Einkommenssteuer gezahlt werden. Selbstständige hingegen müssen für ein Firmenauto, das sowohl für private als auch für betriebliche Zwecke genutzt wird, neben der Einkommenssteuer auch noch die Umsatzsteuer zahlen. Im Paragraph 6 Absatz eins Satz zwei des Einkommensteuergesetzes ist geregelt, dass für die private Nutzung eines Dienstwagens pro Monat ein Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen ist.

Diese Regelung gilt sowohl für gekaufte als auch für gemietete und geleaste Fahrzeuge. Ausschlaggebend für die 1 Prozentregelung ist der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Bei dem Listenneupreis handelt es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer. Als Sonderausstattung gelten dabei beispielsweise Diebstahlsicherungen oder Navigationsgeräte – diese Extras erhöhen ab dem Monat des Anbaus den rechnerischen Bruttolistenpreis des Autos und somit auch den geldwerten Vorteil. Der Listenneupreis gilt dabei nicht nur für Neuwagen sondern auch für Gebrauchtwagen sowie für Fahrzeuge, auf die es einen Preisnachlass gab.

Video:1% Regelung, Fahrtenbuch und Co: Der steuerliche Umgang von Fahrzeugen

Rechenbeispiele für die 1 Prozentregelung

Zahlt ein Arbeitgeber für einen Dienstwagen 20.000 Euro, muss dies nicht dem Listenpreis entsprechen. Dieser liegt meist wesentlich höher, beispielsweise bei 50.000 Euro. Da sich die 1 Prozentregelung an diesem höheren Wert orientiert, liegt der geldwerte Vorteil in diesem Beispiel bei 500 Euro pro Monat. Auf diesen Betrag muss nun monatlich Lohnsteuer gezahlt werden. Im Listenpreis nicht enthalten sind folgende Beträge:

  • Der Wert eines zusätzlichen Reifensatzes inklusive Felgen,
  • Kosten für eine eventuelle Überführung und Zulassung des Autos,
  • Kosten für ein Autotelefon, da gemäß Paragraph 3 Nummer 45 des Einkommensteuergesetzes geregelt ist, das Privatgespräche steuerfrei sind.

In der 1 Prozentregelung sind zudem Beträge wie Straßennutzungsgebühren, Kosten für die Mitgliedschaft in einem Automobilklub oder Aufwendungen für einen Autotransport nicht inkludiert. Werden diese von dem Arbeitgeber für private Fahrten erstattet, so gelten sie als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Zudem kann es bei der 1 Prozentregelung zu einer zusätzlichen Erhebung von Kosten kommen. So wird der Listenpreis um 0,03 Prozent erhöht, wenn private Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erfolgen. Bei einer doppelten Haushaltsführung erhöht sich der Listenpreis pro Entfernungskilometer um 0,002 Prozent für private Fahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem Heimatort. Dies gilt jedoch nicht für Fahrten, die gemäß Paragraph acht Absatz zwei des Einkommenssteuergesetzes als Werbungskosten abgesetzt werden können. Der Bundesfinanzhof entschied zudem in einem Urteil, dass für Fahrten, die ausschließlich zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz erfolgen, keine Steuern gezahlt werden müssen, da diese zu der Erwerbsphäre zählen.

Private Fahrten mit dem Dienstwagen – das Fahrtenbuch

Anstelle der 1 Prozentpauschale kann auch die Fahrtenbuch-Regelung für die Besteuerung von privaten Fahrten mit dem Dienstwagen genutzt werden. Diese Vorgehensweise ist im Paragraph sechs Absatz eins Nummer vier Satz drei des Einkommenssteuergesetzes geregelt und besagt, dass im Fahrtenbuch sämtliche Kosten, die mit dem Fahrzeug zusammenhängen, für die Steuer relevant sind. Die Bemessungsgrundlage ist dabei nicht eine Pauschale, wie das bei der 1 Prozentregelung der Fall ist, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten des Wagens einschließlich der Umsatzsteuer. In einem Fahrtenbuch müssen für dienstliche Fahrten folgende Angaben getätigt werden:

  • Das Reiseziel sowie die Fahrroute,
  • Das Datum und der Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Fahrt
  • Sowie der Reisezweck und der Name des besuchten Geschäftspartners.

Bei einer privaten Fahrt genügen hingegen der Kilometerstand sowie ein Vermerk für Fahrten, die zwischen der eigenen Wohnung und der Arbeitsstelle erfolgen. Achtung: das Finanzamt akzeptiert nur solche Medien als Fahrtenbuch, die nicht manipulierbar sind. Elektronische Fahrtenbücher dürfen somit genutzt werden, müssen aber den Anforderungen des Finanzamtes gerecht werden. Ein großer Vorteil von Softwares und Co. liegt darin, dass das Datum, Fahrtziel sowie der Kilometerstand automatisch aufgezeichnet werden. Zudem kann der Fahrtanlass noch innerhalb einer Woche nachgetragen werden. Bei handschriftlichen Fahrtenbüchern hingegen muss der Anlass sofort erfolgen, da die Fahrt ansonsten als privat gilt.

Anstelle der 1 Prozentpauschale kann auch die Fahrtenbuch-Regelung für die Besteuerung von privaten Fahrten mit dem Dienstwagen genutzt werden. (#01)

Anstelle der 1 Prozentpauschale kann auch die Fahrtenbuch-Regelung für die Besteuerung von privaten Fahrten mit dem Dienstwagen genutzt werden. (#01)

Vorgehensweise bei der Wahl der Besteuerungsart

Die für den Arbeitnehmer günstigere Wahl der Besteuerungsart sollte wohl überlegt sein, da diese innerhalb eines Jahres nicht gewechselt werden kann. Aus diesem Grund sollte vor der Festlegung rechnerisch geprüft werden, welche Form die geringeren Kosten verursacht. Zudem ist es sinnvoll zu wissen, dass ein Gebrauchtwagen meist teurer kommt, da es auch bei diesen Fahrzeugen im Rahmen der 1 Prozentregelung nur auf den Bruttolisten-Neupreis des Fahrzeuges ankommt.

Tatsächlich ist bei vielen Dienstfahrzeugen, die auch für private Fahrten genutzt werden, die pauschale Besteuerungsform der 1 Prozentregelung günstiger als das Führen eines Fahrtenbuches. Ein Tipp: auch wenn Sie sich im ersten Jahr für die 1 Prozentregelung entscheiden, so ist es doch sinnvoll, parallel ein Fahrtenbuch zu führen. So können Sie am Ende des Jahres einen Vergleich ziehen und genau beurteilen, welche Besteuerungsart tatsächlich die günstigere für Sie ist und das entsprechende Verfahren für das darauffolgende Jahr wählen.

Video:ARD Ratgeber Auto-Reise-Verkehr – 08.09.2013 – Dienstwagen – Steuerzahler finanzieren privileg

Manko der 1 Prozentregelung

Jährlich werden mehr als die Hälfte aller Neuwagen auf Unternehmen zugelassen – einen Teil davon machen Tageszulassungen von Händlern aus, ein weitaus größerer Anteil stellen jedoch Firmenwagen dar, die in 60 bis 70 Prozent der Fälle auch privat genutzt werden. In vielen Unternehmen ist es zudem üblich, dass ein Dienstwagen ein fester Bestandteil des Gehaltes darstellt – wobei der Arbeitgeber die Kosten für Versicherung, Steuern und Wartung des Fahrzeuges in den meisten Fällen übernimmt. Der Arbeitnehmer wird jedoch zur Kasse gebeten, wenn er den Firmenwagen auch für private Fahrten nutzt. Die 1 Prozentregelung stellt dabei eine praxistaugliche Vorgehensweise dar.

Das Problem besteht jedoch bei der Berechnungsgrundlage: diese entspricht immer dem vom Hersteller angegebenen Listenpreis, der jedoch so gut wie nie mit dem tatsächlichen Kaufpreis eines Wagens übereinstimmt. Denn Autohersteller bieten ihre Fahrzeuge auf dem Markt häufig mit Preisnachlässen oder bestimmten Sonderausstattungen an. Die Berechnungsgrundlage ist somit nie deckungsgleich mit dem Spielraum, den Händler und Hersteller für ihre Autos nutzen und übersteigt somit in der Regel den Preis, den ein Arbeitgeber tatsächlich für den Kauf eines Firmenwagens bezahlt hat.

Der Bund der Steuerzahler hat mit der Forderung, die Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktentwicklung im KFZ-Handel anzupassen, eine Klage gegen diese Vorgehensweise beim Bundesfinanzhof eingereicht. Der Bundesfinanzhof erklärte die 1 Prozentregelung im Jahr 2013 jedoch für verfassungsgemäß, da sie kein Zwang, sondern neben dem Fahrtenbuch eine Möglichkeit der Besteuerung für private Fahrten mit einem Firmenwagen darstelle.


Bildnachweis:© Fotolia-Titelbild: Edler von Rabenstein-#01:SibylleMohn

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